Die Schiedsstelle der Gemeinde Striegistal

In Streitfällen des täglichen Lebens bieten die gemeindlichen Schiedsstellen das Schlichtungsverfahren an. Dieses ist gegenüber dem Gerichtsverfahren oft die bessere, schnellere und vor allem kostengünstigere Lösung.

Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem ehrenamtlich tätigen Friedensrichter wahrgenommen. Der Friedensrichter wird vom Gemeinderat für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 

Unter den einzelnen Rubriken finden Sie detaillierte Informationen rund um das Thema Schiedsstelle. 

  • Rechtliche Grundlagen

    Die gesetzliche Grundlage für die Errichtung der gemeindlichen Schiedsstelle bildet hier das Sächsische Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai1999.  

  • Örtliche Zuständigkeit

    Der Friedensrichter ist örtlich zuständig, wenn der Antragsgegner im Gebiet der Gemeinde Striegistal wohnt, das heißt zumindest dort einen regelmäßigen Aufenthalt hat. Sollte der Antragsgegner außerhalb der Gemeinde wohnen, leitet die Schiedsstelle nach Beratung und schriftlicher Antragsaufnahme diesen an die zuständige Gemeinde weiter. Die Verfahrensparteien können aber, abweichend von den gesetzlichen Regelungen, eine örtliche Zuständigkeit in Striegistal vereinbaren. 

  • Sachliche Zuständigkeit

    In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilrecht) führt die Schiedsstelle das Schlichtungsverfahren über folgende Angelegenheiten durch: 

    • Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Geld oder eine in Geld schätzbare Leistung gerichtet sind bzw. geldwerte Sachen oder Rechte zum Gegenstand haben, wozu insbesondere Zahlungsansprüche gehören (zum Beispiel Schadensersatz, Schmerzensgeld, Kaufpreiszahlung, Werklohnvergütung)
    • Ansprüche aus Nachbarrechts- und Mietstreitigkeiten (zum Beispiel Überwuchs von Baumwurzeln auf das Nachbargrundstück, Überhang von Baumästen und Sträuchern, Streitigkeit um Schönheitsreparaturen zwischen Vermieter und Mieter)
    • Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre (Ansprüche auf Entschuldigung wegen Beleidigung, auf Widerruf unwahrer Erklärungen sowie auf zukünftige Unterlassung)
    • Herausgabeansprüche
    • Ansprüche aus den übrigen Rechtsgeschäften des täglichen Lebens

    Das Schlichtungsverfahren dient dem Ziel, den Streit durch eine Einigung der Parteien beizulegen. Diese Einigung kann durch Vergleich, Anerkenntnis oder Verzicht zu Stande kommen (§ 31 SächsSchiedsGütStG).

    Der Sühneversuch ist bei folgenden Delikten durchzuführen: 

    • einfache Körperverletzung
    • Sachbeschädigung
    • Beleidigung
    • Hausfriedensbruch
    • Bedrohung
    • Verletzung des Briefgeheimnisses

    Ziel in einem Sühneverfahren ist es, die Parteien bereits außergerichtlich zu versöhnen und eventuell einen Ausgleich für erlittene Schäden zu verabreden.

    Die Schiedsstelle ist außerdem für einige Strafsachen zuständig, soweit die Staatsanwaltschaft nach Erhebung einer Strafanzeige oder Stellung eines Strafantrages das öffentliche Interesse an der staatlichen Strafverfolgung verneint und keine Anklage beim Strafgericht erhebt. Dann wird der Verletzte durch die Staatsanwaltschaft auf den Weg der gerichtlichen Privatklage verwiesen. Vorher hat der Verletzte einen Sühneversuch bei der gemeindlichen Schiedsstelle zu beantragen.

    Die Schiedsstelle kann jedoch nicht in allen Fällen tätig werden. Bei Familien- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten, bei Verletzungen der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen und bei Rechtsstreitigkeiten, an denen staatliche Stellen beteiligt sind, ist die Schiedsstelle nicht zuständig. Auch in anderen, rechtlich besonders schwierigen Fällen, soll die Schiedsstelle nicht tätig werden. Hier werden Sie vom Friedensrichter entsprechend beraten. 

  • Gebühren

    Die Gebühr wird nicht für die Schlichtungsverhandlung, sondern für das Schlichtungsverfahren erhoben. Dieses beginnt regelmäßig mit der Aufnahme oder dem Eingang des Schlichtungsantrags.

    Für das Schlichtungs- und Sühneverfahren verlangt die Schlichtungsstelle eine Gebühr von mindestens 10,00 Euro und höchstens 50,00 Euro.
    Kommt ein Vergleich zustande, beträgt die Gebühr mindestens 20,00 Euro.  

Kontakt

Friedensrichter:
        Florian Wiehring

Telefon: 034322 45065

Sprechzeiten

Bürgerhaus Marbach
Hauptstraße 119a in 09661 Striegistal

  • am ersten Montag im Monat von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr
  • oder nach individueller Vereinbarung